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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Juni 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

2.

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

3.

Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

4.

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?



1. GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

Ist eine GmbH einer der Mitunternehmer, erzielt die gesamte Personengesellschaft wegen der sog. Abfärbewirkung Einkünfte aus gewerblicher, nicht aus freiberuflicher Tätigkeit.

Hintergrund

Eine Kommanditgesellschaft ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH. Dies ist eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche. Da jedoch nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, wertete das Finanzamt die Einkünfte der Kommanditgesellschaft als gewerbliche.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Wertung und wies die Klage ab.

Nur wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, stellt die Tätigkeit einer Personengesellschaft die Ausübung eines freien Berufs dar. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, wird die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gewertet.

Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die erforderliche Qualifikation haben. Ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist, ist ebenfalls ohne steuerrechtliche Auswirkung. Nach der sog. Abfärbewirkung erzielt die Kommanditgesellschaft deshalb insgesamt gewerbliche Einkünfte.

2. Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Wer Schwarzgeld auf Auslandskonten versteckt hat, kann mit einer Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen. Wurde jedoch in den Medien vom Ankauf einer Steuer-CD von der Bank des Steuerpflichtigen berichtet, kann es mit der ersehnten Straffreiheit vorbei sein.

Hintergrund

Ein Anleger unterhielt verschiedene Konten und Depots bei schweizerischen Banken. Die erzielten Kapitaleinkünfte gab er über Jahre hinweg nicht in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen an.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 kauften die deutschen Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten einer Bank, bei der der Anleger ein Konto hatte. Die Presse berichtete darüber und nannte dabei den Namen der Bank.

Im September 2012 offenbarte sich der Anleger mit einer Selbstanzeige bei seinem Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung die Datensätze bereits ausgewertet, die Kundendaten des Anlegers entdeckt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zuungunsten des Anlegers. Seine Selbstanzeige entfaltete keine strafbefreiende Wirkung, denn seine Steuerstraftat war bereits "entdeckt".

Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Das Oberlandesgericht vertritt hierzu eine weitgefasste Auslegung: Das Merkmal des "Rechnenmüssens" ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Es genügt, dass der Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Entdeckung für naheliegend hält, ohne hiervon aber bereits sicher ausgehen zu müssen.

Im vorliegenden Fall musste der Anleger im Zeitpunkt seiner Selbstanzeige mit der Tatendeckung gerechnet haben. Durch die Medienberichterstattung hatte er Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen seiner Bank. Er musste also damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren.

3. Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Gewährt eine GmbH ein ungesichertes Darlehen und verzichtet später auch noch auf die Zinsforderungen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Hintergrund

Die H-GmbH gewährte einer dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (H) nahestehenden Person B ein Darlehen. Dieses wurde mit 6 % verzinst, Sicherheiten wurden nicht gefordert und bestellt. Bis einschließlich 2003 wurde eine Verzinsung des Darlehenskontos vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet. Da B sich in einer schlechten finanziellen Lage befand, nahm die GmbH zum 1.1.2003 eine Teilwertabschreibung des Darlehens auf 0 EUR vor. Die Zinsforderungen erfasste sie in 2004 und 2005 nicht mehr.

Das Finanzamt erkannte zwar die Teilwertabschreibung an, behandelte aber den sowohl den Verzicht auf das Darlehen als auch den Verzicht auf die Zinsforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht sah jedoch in den nicht mehr erfassten Zinsforderungen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Seiner Ansicht nach handelt es sich um eigenständige Forderungen. Diese sind getrennt zu bilanzieren und die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von den Zinsforderungen zu beurteilen.

Dementsprechend muss die GmbH die Zinsforderung für 2003 gewinnerhöhend erfassen und die Zinsforderungen für 2004 und 2005 erstmals gewinnwirksam zu bilanzieren. Anschließend werden die Zinsforderungen aufgrund der dauernden Wertminderung auf 0 EUR abgeschrieben. Die Wertberichtigungen auf die Zinsforderungen sind dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

4. Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund

P hatte für ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkplätze für jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der Parkplätze bezweckte P einen ungestörten Betriebsablauf. Nach der Rückkehr von Auswärtsterminen hatten die Mitarbeiter regelmäßig Schwierigkeiten, einen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, P habe mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht.

P argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar wäre.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese Differenzierung gilt jedoch für entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in beiden Fällen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d. h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die Parkraumbenutzung zu erhalten.

Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im Monat rund die Hälfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu bejahen war. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de